Zentralbahn: GAV 2027 unter Dach

Der Verwaltungsrat der Zentralbahn (zb) hat am 11. September den von den Sozialpartnern gemeinsam überarbeiteten GAV gutgeheissen. Bereits im Juli hatten die SEV-Mitglieder bei der zb den GAV 2027 in einer elektronischen Abstimmung mit 95% Ja-Stimmen angenommen, bei einer Stimmbeteiligung von rund 40%. Somit kann der neue GAV am 1. Januar 2027 offiziell in Kraft treten und schon ab dem Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2026 gelebt werden.
Es ist der sechste GAV der zb, seit diese im Jahr 2005 aus der Brünigbahn der SBB und der Luzern–Stans–Engelberg-Bahn entstand. Er ist unbefristet abgeschlossen, kann aber frühestens auf Ende 2030 mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Präziser und in ein paar Punkten besser
Der aktuell geltende GAV 2022 wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Zu den wenigen inhaltlichen Änderungen gehört, dass nach einer GAV-Kündigung im vertragslosen Zustand die arbeitsvertraglichen Bestimmungen als Inhalt der Einzelarbeitsverträge weitergelten würden, bis ein neuer GAV vorliegt. «Damit sind die Mitarbeiter:innen vor Änderungskündigungen zur Durchsetzung schlechterer Anstellungsbedingungen geschützt», erläutert Gewerkschaftssekretärin Muriel Zürcher, die beim SEV seit Anfang 2026 für die zb zuständig ist.
Neu sind auch der Adoptionsurlaub für Kinder unter vier Jahren und die explizite Auflistung aller möglichen Gründe für eine Kündigung wie im SBB-GAV: «Damit wird nur die bisherige Praxis verschriftlicht und der Schutz vor Willkür verbessert», erklärt Muriel Zürcher. Auch in weiteren Artikeln wurde die geltende Praxis präzisiert.
«Bei allen Änderungen hat die SEV-Verhandlungsdelegation darüber gewacht, dass für die Mitarbeiter:innen keine Verschlechterungen resultierten», betont Muriel Zürcher. Insgesamt ist sie mit dem neuen GAV zufrieden, «weil er präziser ist als der bisherige und dem Personal ein paar kleinere Verbesserungen bringt». Bei der Überarbeitung des GAV habe ein konstruktives und partnerschaftliches Klima geherrscht, sagt sie.
Pausenregelung nicht angetastet
Das war nicht selbstverständlich, nachdem am 21. Juni 2024 eine gut besuchte SEV-Mitgliederversammlung die Wünsche der zb zur GAV-Weiterentwicklung einstimmig abgelehnt hatte und eine Einigung unmöglich schien. Knackpunkt war, dass die zb eine neue Pausenregelung nicht durchgehend für alle im Betriebsdienst resp. in Touren arbeitenden Mitarbeiter:innen gewähren wollte (zum Beispiel nicht für das von der zb neu übernommene Reinigungspersonal). Eine Neuregelung der Pausenzuschläge tastete die zb bei der Überarbeitung nicht mehr an, d.h. die altrechtliche Pausenregelung bleibt auch im GAV 2027 bestehen.
Markus Fischer
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