Ein Rechtsschutzfall hat neulich wieder gezeigt,dass medizinische Gutachten für den Entscheid über die Zusprechung einer IV-Rente massgebend sind.

Bei Streit um IV-Renten sind Gutachten entscheidend

Aufgrund von Depressionen erhielt John (Name geändert) eine IV-Rente. Diese wurde ihm später in einem Revisionsverfahren wieder abgesprochen. Dagegen wehrte er sich mithilfe des SEV. Nun hat im Juni das Bundesgericht der IV Recht gegeben. Ausschlaggebend waren Gutachten.

Depressionen begleiten John seit vielen Jahren. Diese erkannte die Invalidenversicherung vor 13 Jahren als Krankheit an und sprach John eine Rente zu. Später wurde die Rente in zwei Revisionsverfahren bestätigt, in einem dritten Verfahren dann aber gestrichen.

Im Rahmen dieser dritten Revision wurde ein Spezialarzt FMH in Psychiatrie und Psychotherapie mit einem Gutachten beauftragt. Er kam darin zum Schluss, dass von John eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden könne, bei einer Leistungsfähigkeit von mindestens 80 % in jeder beruflichen Tätigkeit, die Johns Kompetenzen entspreche. Ein weiteres medizinisches Gutachten ergab, dass sich Johns Zustand stabilisiert habe.

Arztzeugnisse ignoriert

John stützte seine Forderung nach Aufrechterhaltung der Rente auf mehrere Arztzeugnisse, die bestätigten, dass er psychische Probleme habe. Doch sie verhinderten nicht, dass ihm die IV-Stelle seine volle IV-Rente absprach. Dagegen legte John Berufung ein.

In einem Berufungsverfahren stützt sich das Bundesgericht in der Regel auf die Fakten, wie sie die tiefere gerichtliche Instanz – im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht – fest-
gehalten hat. Falls die Fakten jedoch offensichtlich nicht richtig oder willkürlich aufgenommen worden sind, kann das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz aufheben.

Dafür genügt es aber nicht, dass beim Entscheid fragwürdige Motive im Spiel waren, sondern der Entscheid muss in seinem Ergebnis als willkürlich erscheinen.

Was die Aufnahme der Fakten und die Beurteilung der Beweise betrifft, liegt dann Willkür vor,

  • wenn ohne ernsthaften Grund ein Beweiselement nicht berücksichtigt wurde, das genügend wichtig gewesen wäre, um einen anderen Entscheid zu bewirken;
  • oder wenn die Bedeutung oder Tragweite eines solchen Elements offensichtlich falsch eingeschätzt wurde; n oder wenn aus den festgehaltenen Elementen falsche Schlüsse gezogen wurden.

Hat der Gesundheitszustand geändert oder nicht?

Das Bundesgericht musste insbesondere beurteilen, ob sich Johns gesundheitlicher Zustand verbessert hat, seit ihm die IV seine Rente zugesprochen hat. Dabei musste es sich auf ärztliche Gutachten stützen.

Solche Expertenberichte müssen bestimmten Regeln genügen, um als beweiskräftig zu gelten: Der Experte bzw. die Expertin muss den Fall eingehend, aufmerksam undm vollständig geprüft und die kranke Person gründlich untersucht haben. Deren Krankengeschichte und Klagen müssen berücksichtigt worden sein. Die Diagnose muss klar und begründet sein, und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht widersprechen.

Im Fall von John waren die Ärzte einhellig der Meinung, dass sich sein Zustand im fraglichen Zeitraum – zwischen 2001 und 2012 – erheblich verbessert habe. Ein psychiatrisches Krankheitsbild im strengen Sinne sei bei ihm nicht mehr vorhanden. Er habe sein Leben offensichtlich wieder unter Kontrolle, habe er doch sogar drei Kinder. John aber machte geltend, sein depressiver Zustand sei unverändert und seine Arbeitsunfähigkeit dauere an. Dem hielt das Bundesgericht neben weiteren Argumenten entgegen, dass in den jüngeren medizinischen Gutachten im Dossier keine depressiven Störungen mehr diagnostiziert wurden. In psychiatrischer Hinsicht habe sich Johns Gesundheitszustand folglich gebessert gegenüber der Situation zum Zeitpunkt, als er seine Rente zugesprochen bekam. Johns Rekurs wurde deshalb abgewiesen. 

Rechtsschutzteam SEV