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Zug gegen Auto – wer gewinnt?

Bei der Kreuzung Hasenweg–Weltpoststrasse kollidierte seine Komposition mit einem Auto. Zum Glück gab es nur einen Blechschaden. Die Polizei kam zur Unfallstelle und die Abklärungen nahmen ihren gewohnten Lauf. Max erinnert sich: Der Fahrer beschuldigte ihn, mit Absicht in sein Auto gefahren zu sein. Nach der Befragung durch die Staatsanwaltschaft hat er nichts mehr gehört.

Max wandte sich an seinen Chef. Gleich nach dem Unfall führte dieser selbst eine Befragung mit Max durch und kam dabei zum Schluss, dass Max keinen Fehler gemacht hatte. Aber auch der Chef wusste nicht, was im Verfahren läuft.

Das verunsicherte Max doch recht. Obwohl der Vorfall schon weit zurücklag und er ohne Massnahmen von seinem Arbeitgeber weiterfahren durfte, belastete ihn die Situation. Also rief er beim SEV-Rechtsschutzteam an und erkundigte sich, was Sache ist.

Undurchsichtiges Verfahren

Das Rechtsschutzteam gab Max folgende Antwort:

Dieser Unfall wird von der Staatsanwaltschaft als Offizialdelikt gewertet. Als Offizialdelikt gilt jede Rechtsverletzung, welche die Polizei und die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ermitteln muss. Alle anderen Rechtsverletzungen gelten als Antragsdelikte. Das heisst, die Polizei wird nur aktiv, wenn eine Anzeige vorliegt. Das Schweizer Rechtssystem sieht bei einem Offizialdelikt im Dienst folgende Schritte vor:

Im Vorverfahren wird lediglich geprüft, wie der Straffall vonstattengegangen ist. Dabei können auch erste Zeugenbefragungen (bei denen der involvierte Mitarbeiter befragt wird) eine wichtige Rolle spielen. Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Zeugenaussage aber von vornherein als nicht notwendig, kann auf eine Einvernahme verzichtet werden. Nach Abnahme der wichtigsten Beweise können die Parteien (Beklagter und Arbeitgeber, nicht aber der in den Unfall verwickelte Mitarbeiter) beim Gericht Akteneinsicht einfordern. Im Anschluss an das Vorverfahren werden für das Untersuchungsverfahren alle erarbeiteten Resultate zusammengetragen. Mit diesem Schritt wird auch die Frage geklärt, ob und in welchem Ausmass der Unfallverursacher schuldig ist.

Urteil nach Untersuchung

Am Ende des Untersuchungsverfahrens wird darüber entschieden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Sollte ersteres der Fall sein, wird das Hauptverfahren eröffnet. Das Gericht veranlasst daraufhin allfällige weitere Untersuchungen (zusätzliche Zeugenbefragungen, Einholen diverser Gutachten usw.). Nach diesem Prozedere entscheidet das Gericht, ob der Beklagte nun zu verurteilen ist, und wenn ja, welcher Strafansatz angemessen ist. Gegen das Urteil kann Beschwerde eingereicht werden, jedoch nur seitens der Anklage (Staatsanwaltschaft) selbst oder des Beschuldigten. Bei kleineren Delikten kann das Ganze durch ein Strafbefehlsverfahren abgekürzt werden. Dies geht allerdings nur, wenn der Beschuldigte seine Schuld anerkennt und das bevorstehende Strafmass gering ausfällt.

Auskunftspersonen werden nie – der Arbeitgeber häufig auch nicht (ausser es wurde Privatklage eingereicht, was ihn zur Partei machen würde) – über den Verfahrensausgang informiert. Sollten Forderungen seitens des Arbeitgebers resp. des Geschädigten (finanzielle Forderungen wie z.B. Genugtuung, Schadenersatz usw.) bestehen, müssten diese in einem späteren zivilrechtlichen Verfahren wiederum vom Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Max kann nun wieder ganz beruhigt seiner Arbeit nachgehen. Er weiss, dass er nicht gegen die Fahrdienstvorschriften verstossen und auch sonst keinen Fehler gemacht hat.

Rechtsschutzteam SEV