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Deine Rechte im Strafrecht: der Strafbefehl

Symbolbild (c) succo/Pixabay

Hans-Peter hat auf dem Arbeitsweg mit seinem Privatauto einen Moment nicht aufgepasst und einen Unfall verursacht. Zum Glück nichts Schlimmes, aber er hat doch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Einige Wochen später erhält er einen eingeschriebenen Brief von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl, in dem er zu einer hohen Geldstrafe verurteilt wird. Hans-Peter ist damit nicht einverstanden, weder mit der Darstellung des Sachverhalts noch mit der Strafe. Er hat zehn Tage Zeit, um gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben.

Was ist ein Strafbefehl?

Die Artikel 352 bis 356 der Strafprozessordnung (StPO) regeln den Strafbefehl als vereinfachte Form der Verurteilung. Er kann angewandt werden, wenn der Sachverhalt ausreichend klar ist und die Strafe in der Liste der Sanktionen enthalten ist, die für dieses Verfahren vorgesehen sind (Art. 352 StPO). Die Staats-anwaltschaft eröffnet der beschuldigten Person den Strafbefehl mit dem vorgesehenen Urteil. Man kann dieses stillschweigend akzeptieren oder innert 10 Tagen Einsprache dagegen erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Strafbefehl gültig und das Urteil tritt in Kraft. Dann kann man nichts mehr dagegen unternehmen.

Es kommt vor, dass die Beweise nicht erhoben werden, bevor der Strafbefehl erlassen wird (z. B.: die Parteien wurden nicht angehört). Es ist also möglich, dass die Behörden fachliche oder juristische Fehler machen, weshalb die Möglichkeit des Widerspruchs besteht.

Was kann Hans-Peter tun?

Eine Einsprache ist möglich, wenn die betroffene Person mit der Beschreibung des Sachverhalts nicht einverstanden ist, die juristische Beurteilung des Vergehens in Frage stellt, das Urteil oder die Strafe anzweifelt. Die Frist von 10 Tagen beginnt an dem Tag zu laufen, an dem man den eingeschriebenen Brief in Empfang genommen oder die Post die Abholeinladung im Briefkasten deponiert hat. Das ist eine sehr kurze Frist, die man nicht verpassen darf. Die Einsprache muss mit eingeschriebenem Brief an die Staatsanwaltschaft erfolgen; sie muss datiert und unterschrieben sein. Sie muss nicht begründet werden, aber es lohnt sich, die bestrittenen Punkte aufzuführen und zu erläutern, weshalb das Urteil nicht angebracht ist. Es ist auch möglich, die Akten zu verlangen, die die Staatsanwaltschaft für ihren Entscheid beigezogen hat. Wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Einsprache nicht sinnvoll ist, kann man diese zurückziehen und damit das ursprüngliche Urteil akzeptieren.

Was geschieht nach der Einsprache?

Wenn die Einsprache eingegangen ist, nimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf und stellt die Beweise zusammen, die fürs Urteil nötig sind. Die betroffene Person wird zu einer Anhörung eingeladen.

Es gibt vier Möglichkeiten: 1) Der Einsprecher, die Einsprecherin erscheint nicht zur Anhörung. Damit gilt die Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl tritt in Kraft. Nach der Anhörung: 2) Die Staatsanwaltschaft hält den Strafbefehl aufrecht und leitet ihn ans Gericht weiter, das ihn aufgrund der vorliegenden Akten beurteilt. 3) Die Staatsanwaltschaft entscheidet sich für eine anderslautende Klage vor Gericht. 4) Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und die Strafe ist damit aufgehoben. In den Fällen 3) und 4) kann das Gericht die Massnahmen des Strafbefehls abändern, wobei es sie abschwächen oder verschärfen kann.

SEV-Rechtsschutzteam