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Rückzahlung der Ausbildungskosten

Jan möchte weiterkommen in seinem Beruf. Sein Antrag auf eine dreijährige Ausbildung an der Fachhochschule wurde ihm von der Arbeitgeberin gestattet. Die Ausbildungskosten übernimmt die Arbeitgeberin, aber mit der Auflage, dass Jan sich nach Abschluss der Ausbildung für weitere drei Jahre für die Arbeitgeberin verpflichtet, ansonsten müsste er die Ausbildungskosten rückerstatten. Alles rechtens?

Grundsätzlich besteht eine Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten. Es gibt aber klare Regeln, wann eine Rückzahlung erlaubt ist – und wann nicht.

Erstens braucht es eine klare Vereinbarung, welche entweder im Arbeitsvertrag selbst oder in einer Zusatzvereinbarung schriftlich geregelt ist. Vage Formulierungen à la «Die Kosten können zurückgefordert werden» reichen nicht aus. Es muss klar drinstehen, wann und unter welchen Bedingungen jemand etwas zurückzuzahlen muss.

Zweitens rechtfertigt nicht jede Weiterbildung eine Rückzahlungsforderung. Mit anderen Worten: Die Arbeitgeberin darf nur dann Kosten zurückverlangen, wenn die Ausbildung auch für den Mitarbeiter persönlich von Vorteil ist (zum Beispiel ein externer Kurs mit anerkanntem Abschluss) oder wenn es sich um eine besonders teure Weiterbildung handelt, etwa mit hohen Kursgebühren. Einfache interne Schulungen, die der Mitarbeiter braucht, um seine Arbeit im Betrieb auszuführen, darf die Arbeitgeberin nicht zurückfordern.

Drittens muss die Rückzahlung fair geregelt sein. Gemäss Bundesgericht gilt eine Verpflichtung des Mitarbeiters für weitere drei Jahre nach Abschluss von drei Jahren als noch zulässig. Je länger der Mitarbeiter nach Abschluss im Unternehmen ist, desto kleiner sollte der Rückzahlungsbetrag ausfallen. Eine Regelung, welche vom Mitarbeiter den vollen Ausbildungsbetrag nach drei Jahren zurückfordert, ist damit unzulässig.

Viertens ist eine Rückzahlungsforderung nicht zulässig, wenn die Arbeitgeberin kündigt, ohne dass ihm der Mitarbeiter einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat oder wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem Anlass auflöst, den die Arbeitgeberin zu verantworten hat. Dies gilt auch dann, wenn es eine klar geregelte Rückzahlungsvereinbarung gibt.

Jan ist daher gut beraten, den Vereinbarungstext gut durchzulesen und ihn im Zweifelsfall überprüfen zu lassen, womit er als SEV-Mitglied beim SEV-Berufsrechtsschutz in guten Händen ist.

Rechtsschutzteam SEV