| Aktuell / SEV Zeitung

Link zum Recht

AHV-Reform 21 gilt ab 1. Januar 2024

Trotz des Widerstands der Gewerkschaften ist die Vorlage AHV 21 im September 2022 vom Stimmvolk knapp angenommen worden. Um den Betroffenen zu ermöglichen, gewisse Entscheidungen frühzeitig zu treffen, sind nachfolgend die wichtigsten Änderungen der Reform zusammengefasst.

Flexibler Bezug der AHV-Rente

Die AHV-Reform bringt mehr Wahlfreiheit beim Berufsaustritt – für Frauen und Männer. So kann man sich die AHV-Altersrente neu ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren auszahlen lassen. Zudem wird es möglich, einen Teil der AHV-Rente vor dem Erreichen des Referenzalters zu beziehen oder darüber hinaus aufzuschieben. Das «Referenzalter» bezeichnet das Alter, mit dem man die AHV-Rente ohne Abzüge oder Zuschläge beziehen kann. Mit der AHV-Reform wird es einheitlich für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt.

Anreize zur Weiterarbeit nach 65

Wie bisher sind bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter auf dem erzielten Einkommen AHV-Beiträge geschuldet, sofern dieses Einkommen den gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Mit der AHV-Reform werden diese AHV-Beiträge neu «rentenbildend». Das heisst, dass man mit diesen Beiträgen die Höhe seiner AHV-Rente – bis zur AHV-Maximalrente – verbessern kann. Neu ist es zudem bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter möglich, auf den Freibetrag zu verzichten, sodass man auch auf Einkommen unter diesem Freibetrag AHV-Beiträge einzahlen kann. Auch so lässt sich die AHV-Rente verbessern.

Auswirkungen eines Vorbezugs bzw. eines Aufschubs prüfen

Die neue Flexibilität bietet mehr Möglichkeiten, den Altersrücktritt selbstbestimmt zu gestalten. Doch seid ihr, Kolleginnen und Kollegen, gut beraten, wenn ihr euern Altersrücktritt sorgfältig plant und verschiedene Szenarien sowie deren finanziellen Auswirkungen prüft. Gerade für jene, die eine vorzeitige Pensionierung in Betracht ziehen, sind die zehn letzten Jahre bis zur Pensionierung besonders wichtig, um ihren Berufsausstieg optimal vorzubereiten.

Mehr Flexibilität auch in der 2. Säule

Schon heute bieten einige Vorsorgeeinrichtungen auf freiwilliger Basis flexible Lösungen rund um die Pensionierung an. Mit der AHV-Reform sind neu alle Pensionskassen dazu verpflichtet, die vorzeitige Pensionierung bzw. bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit den Aufschub der Altersleistungen zu ermöglichen. Auch die Möglichkeit einer Teilpensionierung muss neu angeboten werden.

Einheitliches Referenzalter für Frauen und Männer

Mit der Reform wird in der AHV das einheitliche Referenzalter 65 eingeführt. Dazu wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von heute 64 auf neu 65 Jahre erhöht (siehe Tabelle). Zur Abfederung dieser Erhöhung erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 als «Übergangsgeneration» eine Entschädigung. Sie profitieren entweder von einem lebenslangen Zuschlag zur AHV-Rente oder von tieferen Kürzungssätzen beim Vorbezug der Rente.

Mehr Infos zur AHV-Reform unter www.bsv.admin.ch/ahv21

SEV-Rechtsschutzteam