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Dienstpläne und Datenschutz

Voller Spannung erwartet man die Dienstpläne und ärgert sich dann allenfalls darüber, dass der gewünschte Freitag nicht eingeplant wurde. Wer in Schichten arbeitet kennt das. Aber dann kontaktiert man ganz unverzagt Kolleg:innen und Kollegen und tauscht Dienste. Das hat ja immer geklappt. Bis jetzt.

Seit dem 1. September 2023 ist das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft und sorgt in vielen Bereichen nach wie vor für Verwirrung und unterschiedliche Handhabung bei der Offenlegung von Daten. Also gilt es nun, die Dinge ins richtige Licht zu rücken.

Datenschutzgesetz DSG

Das DSG diente und dient dem Schutz der persönlichen Daten vor Eingriffen, Offenlegung oder Benützung unzulässiger Art. Im Grundsatz braucht es eine Einwilligung in die Bearbeitung von Daten. Es sind nun aber nicht alle Daten gleichermassen geschützt. Der Schutzbereich umfasst nur die persönlichen Daten. Also alle Daten, die geeignet sind, eine bestimmte Person zu identifizieren. Gemeinhin gehören dazu Namen, Adressen, Telefonnummer, Geburtsdatum oder Mailadressen.

Handelt es sich bei obgenannten Daten um generelle Personendaten, so gibt es noch den besonderen Schutzbereich der besonders schützenswerten Personendaten wie medizinische Angaben, Angaben über die Finanzsituation oder andere Daten, deren Offenlegung zu persönlichen Nachteilen führen kann.

Daten dürfen nur zu vertraglichen oder gesetzlichen Zwecken bearbeitet werden. Sie müssen den Datengebern jederzeit offengelegt und bei Fehlern auch korrigiert werden. Vor allem zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten braucht es die explizite Einwilligung der betroffenen Person.

Der Dienstplan

Der Dienstplan enthält alle notwendigen Angaben über die geplanten Dienste der jeweiligen Person: Name, Personalnummer, Nummer der jeweiligen Dienste mit Anfang- und Endzeit und Nummer der Diensttelefone. Somit handelt es sich hier nicht um besonders schützenswerte Personendaten, und sie können somit ohne explizite Einwilligung durch die Einteiler:innen bearbeitet werden. Diese müssen aus betrieblichen Gründen diese Daten von allen von ihnen einzuteilenden Mitarbeitenden sehen.

Für die Mitarbeitenden in einem Team sind diese Daten auf der einen Seite ihre eigenen Daten und auf der anderen Seite auch betriebliche Daten. Diese sind notwendig, um zu wissen, welchen Dienst man hat, mit wem man arbeitet oder auch mit wem allenfalls Dienste tauschbar wären. Vor diesem Hintergrund betrachtet stellt der Dienstplan keine spezielle Herausforderung dar, was den Datenschutz betrifft, und kann dem Personenkreis, der diese Informationen aus betrieblichen Gründen braucht, auch offengelegt werden.

Einzig die Information von Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen unterliegt den Regelungen der besonders schützenswerten Daten. Aus betrieblichen Gründen müssen die Kolleginnen und Kollegen nicht wissen, ob Mitarbeitende wegen Gesundheitsproblemen nicht da sind. Es reicht völlig zu wissen, dass eine Abwesenheit besteht.

Es kann also gesagt werden, dass die Daten der Dienstpläne betrieblichen Zwecken dienen und somit auch bearbeitet werden dürfen. Einsehbar sein dürfen dann nur die Daten, die für die jeweilige Arbeit erforderlich sind: für die Einteilenden alle Daten der einzuteilenden Mitarbeitenden und für die Mitarbeitenden alle Daten aus dem Team. Ohne die Information, dass Abwesenheiten gesundheitsbedingt sind, sind Aushang und Einsichtnahme von Dienstplänen vom Datenschutz her zulässig, da sie den betrieblichen Abläufen dienen und dafür vorgesehen und nötig sind.

Auch wenn das revidierte Datenschutzgesetz viel umfassender geworden ist, gibt es keinen Grund, auf die bisherigen Praktiken zu verzichten, insbesondere auch, weil es durchaus erwünscht ist, dass Dienste nicht über die Einteilenden, sondern direkt in Absprache mit den Vorgesetzen abgetauscht werden.

Rechtsschutzteam SEV