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Deine Rechte im Bewerbungsverfahren

Sowohl Bewerberinnen und Bewerber als auch Arbeitgeber stehen während dem Bewerbungsverfahren nicht in einem rechtsfreien Raum. Auf beiden Seiten gilt es gewisse Grundsätze zu beachten. Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen das auf.

Foto: Sora Shimazaki, pexels.com

Albiana bewirbt sich auf eine Stelle als Projektleiterin. Als sie eine Absage erhält, erkundigt sie sich nach den Gründen und erhält prompt die Rückmeldung, dass man sich für einen Mitstreiter ohne Migrationshintergrund entschieden habe. Albiana ist empört und möchte sich dagegen zur Wehr setzen. Was kann sie tun?

Im Bewerbungsprozess sind die Persönlichkeitsrechte der Bewerbenden zu achten und zu respektieren – etwa das Recht auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre sowie der Schutz vor Diskriminierung. Demnach könnte Albiana den Arbeitgeber auf Genugtuung verklagen. Eine Einstellung kann sie indessen auf dem Rechtsweg nicht erzwingen.

Gesundheitliche Fragen

Hans wurde aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für seine angestammte Funktion als Lokführer für untauglich erklärt. Er bewirbt sich auf eine Stellenausschreibung als Zugverkehrsleiter. Beim Bewerbungsgespräch wird er gefragt, ob er an Krankheiten leide. Ist die Frage zulässig und muss Hans wahrheitsgetreu Auskunft geben?

Es kommt auf die konkreten Umstände an. Grundsätzlich gilt: Fragen beim Bewerbungsgespräch sind eine Form der Datenbearbeitung ,und demnach gelten die Schranken der Datenschutzgesetzgebung. Fragen nach bestehenden Krankheiten sind zulässig, soweit die medizinischen Beeinträchtigungen die Eignung für die ausgeschriebene Funktion in Frage stellen. Kann Hans etwa aufgrund einer Rückenerkrankung nicht über einen längeren Zeitraum sitzen, dann müsste er dies preisgeben. Leidet Hans hingegen gelegentlich an Migräne, so muss das der Arbeitgeber nicht wissen.

Referenzen

Susanne sucht eine neue Herausforderung und bewirbt sich als Mitarbeiterin Frequenzerhebung. Beim Bewerbungsgespräch erfährt sie, dass ihr aktueller Chef Referenzauskünfte erteilt hat. Darf das ihr aktueller Chef?

Referenzauskünfte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die betroffene Person dazu eingewilligt hat. Werden Referenzpersonen in der Bewerbung erwähnt, so erklärt sich die Bewerberin mit der Einholung von Referenzauskünften bei den genannten Personen als einverstanden. Inhaltlich hat sich die zulässige Referenzauskunft auf die notwendigen Informationen zur Beurteilung der Eignung der Bewerberin im Hinblick auf das konkrete Arbeitsverhältnis zu beschränken. Da Susanne ihren Chef explizit in ihrer Bewerbung als Referenzperson erwähnt hat, darf der Chef entsprechend Auskunft geben.

Für rechtliche Fragen rund um den Bewerbungsprozess steht das SEV-Rechtsschutzteam zur Verfügung.

SEV-Rechtsschutzteam