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Übernahme des Arbeitsvertrags
Mein Arbeitsvertrag wird auf ein anderes Unternehmen übertragen: Welche Regeln gelten?
In bestimmten Regionen der Schweiz gibt es regelmässig eine Art Sesseltanz: Nach einer Ausschreibung wechseln regionale Buslinien von einem Unternehmen zum anderen – und damit auch ein Teil des Personals. Die Übernahme von Arbeitsverhältnissen, die hauptsächlich durch die Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts geregelt ist, ist nach wie vor wenig bekannt.
Vor der Übernahme muss der Arbeitgeber die Personalvertretung oder – wenn keine solche vorhanden ist – sämtliche betroffenen Mitarbeitenden über den Grund der Übernahme und deren rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die zu übernehmenden Personen informieren. Sind zusätzlich besondere Massnahmen vorgesehen, muss das Personal vor deren Umsetzung angehört werden.
Sobald diese Informationen vorliegen, hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, der Übernahme zu widersprechen. Dies hat zur Folge, dass ihr bzw. sein Arbeitsvertrag nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist (und nicht derjenigen des Arbeitsvertrags oder des GAV, die auch länger sein könnte) endet. Dies bedeutet aber nicht, dass der oder die widersprechende Arbeitnehmer:in den Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber aufrechterhalten kann. Soll die Übernahme des Arbeitsverhältnisses noch während der Kündigungsfrist erfolgen, arbeitet die oder der betroffene Mitarbeitende bis zum Ablauf dieser Frist für den neuen Arbeitgeber. Es ist deshalb anzuraten, innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die bevorstehende Übernahme Widerspruch einzulegen, idealerweise schriftlich, auch wenn ein mündlicher Widerspruch ebenfalls gültig ist. Die Arbeitslosenversicherung behandelt übrigens einen Widerspruch gegen eine Übernahme wie eine selbstverschuldete Kündigung des Arbeitsverhältnisses, was Einstelltage als Sanktion nach sich zieht.
Wurde gegen die Ankündigung der Übernahme kein Widerspruch erhoben, geht der Arbeitsvertrag automatisch auf den übernehmenden Arbeitgeber über, ohne dass ein neuer Vertrag unterzeichnet werden muss und auch ohne dass eine neue Probezeit besteht. Das Arbeitsverhältnis wird zu denselben Bedingungen fortgesetzt, d. h. die Dienstjahre und der verbleibende Ferienanspruch bleiben erhalten. Wo beim alten Arbeitgeber ein GAV vorliegt, muss dieser vom übernehmenden Arbeitgeber noch ein Jahr lang eingehalten werden, sofern er nicht vorher endet. Besteht beim neuen Arbeitgeber bereits ein anderer GAV, gelten die günstigeren Bestimmungen dieses GAVs.
Falls beim früheren Arbeitgeber noch offene Lohnforderungen bestehen, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese sowohl beim früheren als auch beim neuen Arbeitgeber geltend machen, da beide solidarisch dafür haften.
Eine im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang begründete Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit missbräuchlich, vor allem dann, wenn angenommen werden muss, dass es nur darum geht, dass die betroffene Person einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Übernehmer abschliessen muss und dadurch ihre oder seine Anrechnung der Dienstjahre oder andere Ansprüche verliert.
Es gibt Gesamtarbeitsverträge, die besondere Regelungen zu Betriebsübergängen enthalten, dies ist beispielsweise bei Artikel 64 des GAV-GEST der Fall, der für Subunternehmen der TPG gilt.
Wenn also dein Arbeitsvertrag auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird und du Zweifel hinsichtlich der Wahrung deiner Rechte hast, zögere nicht, dich an den SEV zu wenden.
Rechtsschutzteam SEV
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