Link zum Recht: Pensionskasse nach der Kündigung?
Die Unterstellung unter eine Pensionskasse läuft über den Arbeitsvertrag. Wer keinen Arbeitsvertrag hat, hat entsprechend auch keine Pensionskasse – und gerade bei einer Kündigung nahe am Pensionsalter dann auch keine Pensionskassenrente. Soweit die ungeschminkte Tatsache.

Im Grundsatz wird bei einer Kündigung das Guthaben der betroffenen Person auf ein Sperrkonto überwiesen oder direkt zur Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers. Dabei ist es völlig unerheblich, wer gekündigt hat und warum. Das Geld ist also nicht verloren, sondern wird bei einer Bank auf einem Konto lautend auf den Namen der betroffenen Person «parkiert».
Wenn es nun zu einer sogenannten Alterskündigung kommt, hat das für die Betroffenen viel stärkere Auswirkungen als in jüngerem Alter. Hier wird eine erneute Anstellung eher unwahrscheinlich und somit auch eine Pensionskassenrente im Pensionierungsalter. Die Politik hat hier nun aber reagiert und es gibt nun für Arbeitnehmende, die das 58. Altersjahr vollendet haben und eine Kündigung erhalten, die Möglichkeit, noch mindestens zwei Jahre bei der Pensionskasse des kündigenden Arbeitgebers zu bleiben. Eine Anmeldung beim RAV ist dadurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Auch nicht, dass nach dem erfolgen 58. Altersjahr direkt eine freiwillige Frühpensionierung gewählt werden kann.
Bedingung ist jedoch, dass die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde und dass der Wunsch nach dem Verbleib in der Pensionskasse dem Arbeitgeber und vor allem der Pensionskasse möglichst früh während der Kündigungsfrist mitgeteilt wird.
Dabei gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:
• Eine Prämie für Invalidität und Tod zu entrichten und das Kapital auf dem Niveau des Kündigungsdatums zu halten. Das führt zu einer Rente wie bei einer Frühpensionierung.
• Weiterhin in das Alterskapital einzahlen und so auch eine höhere Rente zu erkaufen.
Da jede Pensionskasse ein anderes Stiftungsregelement hat, empfiehlt es sich, dort die individuellen Bedingungen nachzuschauen bzw. sich direkt bei der PK beraten zu lassen. Wichtig ist jedoch in jedem Fall, den Verbleib frühzeitig dem Arbeitgeber wie auch der Pensionskasse mitzuteilen. Nach dem letzten Arbeitstag erfolgt sonst automatisch der Austritt aus der PK.
Eine Kündigung ist immer eine schwierige Angelegenheit, umso mehr, wenn sie vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Nun gibt es mindestens in Bezug auf die Pensionskasse die Möglichkeit, die Folgen der Kündigung etwas abzufedern und trotz allem eine Rente der Pensionskasse zu erhalten.
Rechtsschutzteam SEV
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